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AbR 2006/07 Nr. 24

Obwalden · 2007-04-26 · Deutsch OW
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AbR 2006/07 Nr. 24, S. 121: Art. 11 ff. OHG; Art. 68 GOG Voraussetzungen der Sistierung des Opferhilfeverfahrens betreffend Entschädigung und Genugtuung Entscheid der Obergerichtskommission vom 26. April 2007 Aus den Erwägungen: 1. Gemäss

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 68 GOG setzt das Verhöramt auf Gesuch des Opfers die Höhe der Entschädigung und Genugtuung im Sinne von Art. 11 ff. des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) fest. Entscheide des Verhöramtes betreffend Genugtuung und Entschädigung können mit Beschwerde bei der Obergerichtskommission angefochten werden. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Beschwerdeverfahren sind sinngemäss anwendbar, soweit das Opferhilfegesetz nicht etwas anderes vorschreibt (Art. 69 GOG). Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Sie sind als Gesuchsteller von der Sistierungsverfügung als Zwischenverfügung direkt betroffen. Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführer die Sistierungsverfügung am 22. Mai 2006 erhalten haben, ist auch die 20-tägige Beschwerdefrist eingehalten. Wegen Säumnis kann überdies jederzeit Beschwerde erhoben werden. Da die Voraussetzungen nach Art. 69 GOG i.V.m. Art. 134 ff. StPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Obergerichtskommission verfügt bei der Behandlung der Beschwerde über freie Überprüfungsbefugnis (Art. 17 OHG).

E. 2 Strittig ist, ob das Verhöramt den Entscheid über die geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistieren durfte.

a) Gemäss Art. 12 OHG hat das Opfer einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Eltern und dem Opfer nahestehende Geschwister sind diesem in Bezug auf die Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung (Art. 11 - 17 OHG) gleichgestellt, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG). Der Begriff der Straftat setzt tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten, nicht jedoch eine schuldhafte Tatbegehung voraus. Die Tatbestandsmässigkeit bezieht sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand (BGE 122 II 211, E. 3b, mit Hinweisen; Dominik Zehntner, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, N. 4 zu Art. 2 OHG). Die Leistungen gemäss Art. 12 OHG sind subsidiär zu anderen Schadenersatz- oder Genugtuungsleistungen, die das Opfer erhalten hat (Art. 14 Abs. 1 OHG). Die Kantone haben für Ansprüche nach Art. 11 ff. OHG ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren vorzusehen (Art. 16 Abs. 1 OHG). Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren; es ist daher grundsätzlich unabhängig von anderen Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren durchzuführen (BGE 123 II 1, E. 2b).

b) Ob eine Straftat im Sinne von Art. 2 OHG vorliegt, hat die Opferhilfestelle von Amtes wegen abzuklären (Art. 16 Abs. 2 OHG). Sie hat dabei die vorhandenen Unterlagen des Strafverfahrens beizuziehen und unter Würdigung der Beweise zu entscheiden, ob diese genügen, um den Nachweis einer Straftat im Sinne von Art. 2 OHG zu führen (Urteil des Bundesgerichts 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002, E. 3.4.2 und 3.5). Das vorgeschriebene einfache und rasche Verfahren sowie die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, verbieten eine Sistierung der Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung bis zum Abschluss eines Strafverfahrens nicht grundsätzlich. Eine Verfahrenssistierung kann sich etwa rechtfertigen, wenn das Verfahren vor der Opferhilfestelle ohnehin nicht rascher und einfacher hätte durchgeführt werden können. So hat das Bundesgericht die Sistierung des Opferhilfeverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens in einem Fall zugelassen, in welchem zunächst durch Gutachten abgeklärt werden musste, ob überhaupt eine Straftat vorlag (schwere fahrlässige Körperverletzung durch ärztlichen Kunstfehler), was die Opferhilfestelle nicht schneller hätte tun können, als dies im Strafverfahren erfolgte (BGE 122 II 211, E. 3e; 123 II 1, E. 2b). Ebenso ist eine Sistierung zulässig, wenn das Opfer sie selber verlangt, um vorerst Leistungspflichten Dritter abzuklären (BGE 126 II 100, E. 2c). Dagegen widerspricht es dem Gesetz, wenn die Behörde von sich aus das Verfahren sistiert und vom Opfer verlangt, vorerst einen Zivilprozess gegen den möglichen Schädiger durchzuführen (BGE 123 II 1, E. 3b). 3.a) Der Brand im Hotel X. ist nach den Untersuchungsergebnissen offenbar auf Brandstiftung zurückzuführen. Sollte A. sel. durch den Brand ums Leben gekommen sein, wovon das Verhöramt auszugehen scheint, so wäre ihre Opfereigenschaft im Sinne von Art. 2 OHG bzw. das Vorliegen einer Straftat im Sinne dieser Bestimmung gegeben (vgl. BGE 128 I 218, E. 1.5; Eva Weisshaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, OHG; Zürich 1998, 42, mit Hinweisen), selbst wenn keine Anklage bzw. Verurteilung wegen Körperverletzung oder Tötung erfolgen sollte. Wie erwähnt, verlangt Art. 2 OHG nicht, dass der Täter ermittelt worden ist. Das Verhöramt hätte somit in opferhilferechtlicher Hinsicht in freier Beweiswürdigung aufgrund der vorhandenen Unterlagen zu prüfen, ob A. sel. zufolge der Brandstiftung ums Leben gekommen ist. Dies hätte es im Zeitpunkt der Sistierungsverfügung ohne Weiteres tun können, zumal es am Tag zuvor das Untersuchungsverfahren mittels Überweisungsantrag abgeschlossen hatte, was zeigt, dass es die Sachverhaltsabklärungen als abgeschlossen und ausreichend erachtete, um das Vorliegen der überwiesenen Straftaten beurteilen und Anklage erheben bzw. den Fall ans Gericht überweisen zu können (vgl. Art. 91 Abs. 1, Art. 93 und Art. 102 StPO). Es ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich weitere Abklärungen wie z.B. Gutachten nötig wären. Das Verfahren nach OHG könnte somit einfacher und rascher durchgeführt werden als das Strafverfahren, in Bezug auf welches nach Auskunft der Staatsanwaltschaft erst spätestens Ende Mai 2007 mit einer Anklageerhebung zu rechnen ist. Die Sistierung des opferhilferechtlichen Verfahrens betreffend Schadenersatz und Genugtuung war daher nicht gerechtfertigt.

b) Gleich verhält es sich in Bezug auf den Tatbestand eines vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Tötungsdeliktes im Sinne von Art. 111 ff. bzw. Art. 117 StGB. Auch hier ist davon auszugehen, dass das Verhöramt nach Abschluss der Strafuntersuchung in der Lage sein sollte, aufgrund der Indizien die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit sowohl in Bezug auf den (nicht geständigen) Hauptangeklagten als auch in Bezug auf die beiden weiteren Angeklagten beurteilen zu können. Auch diesbezüglich ist nicht erfindlich, inwiefern die Beurteilung noch von weiteren, im Strafverfahren einzuholenden und durch das Verhöramt nicht einfacher und rascher durchzuführenden Abklärungen abhängen sollte. So ist opferhilferechtlich insbesondere unbeachtlich, ob allenfalls noch ein psychiatrisches Gutachten betreffend eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Hauptangeklagten einzuholen ist, da die Opferhilfe ein schuldhaftes Verhalten des Täters nicht voraussetzt. Im opferhilferechtlichen Verfahren geht es ausschliesslich um den Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruch des Opfers. Auch wenn dies die Annahme einer Straftat im Sinne von Art. 2 OHG voraussetzt, ist damit keine strafrechtliche Verurteilung des Täters verbunden, weshalb die besonderen Verfahrensgarantien zugunsten des Angeschuldigten im Strafverfahren nicht zur Anwendung kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002, E. 3.4.2). Auch in dieser Hinsicht war die Sistierung nicht gerechtfertigt.

c) Die Sistierung kann auch nicht mit dem Hinweis auf Art. 1 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 18. November 1992 (OHV; SR 312.51) bzw. auf die Subsidiarität der Opferhilfe gerechtfertigt werden. Gemäss Art. 1 OHV muss das Opfer, das Entschädigung oder Genugtuung beansprucht, glaubhaft machen, dass es keine oder nur ungenügende Leistungen von Dritten (Täter, Versicherungen, usw.) erhalten kann. Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Bestehen von Ansprüchen des Opfers gegenüber dem Täter bzw. seiner Versicherung Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche nach OHG in der Regel nicht ausschliesst. Ziel des Opferhilfegesetzes ist es, dem Opfer langwierige Auseinandersetzungen mit dem Täter oder mit Versicherungen zu ersparen und ihm rasch, in einem einfachen Verfahren, zu seinem Schadenersatz zu verhelfen. Das Opferhilfegesetz räumt daher dem Opfer ein primäres Recht auf einen Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch gegenüber dem Staat ein, der in einem raschen, einfachen und kostenlosen Verfahren durchgesetzt werden kann. Dieser Anspruch ist nur insofern subsidiär, als sich das Opfer andere Leistungen, die es als Schadenersatz oder Genugtuung erhalten hat, anrechnen lassen muss (Art. 14 Abs. 1 OHG), und Ansprüche, die ihm aufgrund der Straftat zustehen, auf den Kanton übergehen, dessen Behörde eine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen hat (Art. 14 Abs. 2 OHG). Daraus hat das Bundesgericht gefolgert, dass sich die Glaubhaftmachung nach Art. 1 OHV nur darauf beziehen könne, bisher noch nicht entschädigt worden zu sein und keine Schadenersatz- oder Genugtuungsleistungen in nächster Zukunft erwarten zu können. Dies entspreche der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Entschädigungsverfahren nach Art. 11 ff. OHG nur dann bis zum Abschluss eines hängigen Strafverfahrens sistiert werden dürften, wenn das Verfahren vor der Opferhilfestelle ohnehin nicht rascher hätte durchgeführt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002, E. 4.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführer bis zur Sistierung des Opferhilfeverfahrens keine Schadenersatz- oder Genugtuungsleistungen vom Täter oder von Dritten erhalten haben. Der Hauptangeklagte bestreitet offenbar die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und auch gegen die beiden weiteren Angeklagten musste das Verhöramt das Verfahren zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft überweisen. Im Zeitpunkt der Überweisung war nicht vorauszusehen, ob und wann eine Anklage erhoben werde. Wie erwähnt, plant die Staatsanwaltschaft, spätestens Ende Mai 2007 Anklage zu erheben. Wann das Strafverfahren damit rechtskräftig abgeschlossen werden kann, ist auch aus heutiger Sicht nicht absehbar. Es ist somit nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer von den Angeschuldigten oder von ihren Versicherungen in nächster Zukunft Schadenersatz- oder Genugtuungsleistungen erwarten können. Der Anspruch der Beschwerdeführer scheitert damit auch nicht am Erfordernis der Glaubhaftmachung bzw. der Subsidiarität des Opferhilfeverfahrens gemäss Art. 1 OHV.

d) In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Opferhilfestelle nicht direkt an die Beurteilung des Strafgerichts gebunden ist. Wird etwa das Strafverfahren eingestellt oder erfolgt ein Freispruch, so kann die Behörde das Vorliegen einer Straftat trotzdem annehmen, wenn sie aus eigenen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen zum Schluss kommt, dass die Opfereigenschaft gegeben ist. Das kann vor allem dann zum Tragen kommen, wenn das Strafgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit urteilen kann und den Täter "in dubio pro reo" freispricht. Aber auch dann, wenn das Gericht die Tatbestandsmässigkeit an sich nicht in Zweifel zieht, hingegen den Täter freispricht, weil möglicherweise auch noch ein Dritter in Frage kommt, soll es möglich sein, dass die Entschädigungsbehörde die Leistungen nach dem Opferhilfegesetz erbringen kann. Umgekehrt ist nach der Rechtsprechung die Entschädigungsbehörde, die ein Entschädigungsgesuch vorerst rechtskräftig abgewiesen hat, verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch des Opfers einzutreten, wenn das Strafgericht in einem späteren Adhäsionsverfahren dem Opfer Schadenersatz zuspricht (Peter Gomm, in: Kommentar zum OHG, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 17 OHG). Den Beschwerdeführern erwächst somit daraus, dass das Verhöramt über die opferhilferechtlichen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zu entscheiden hat, bevor die Straftaten rechtskräftig beurteilt sind, kein Nachteil.

E. 4 Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sistierungsverfügung vom 19. Mai 2006 aufzuheben. Das Verhöramt wird über die Begehren der Beschwerdeführer möglichst rasch zu entscheiden haben, allenfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Entschädigung gemäss Art. 12 Abs. 1 OHG. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 OHG ist kostenlos (vgl. BGE 122 II 211, E. 4b). Eine Parteientschädigung zulasten des Staates ist nur bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens vorgesehen; ansonsten kann eine Parteientschädigung nur zulasten der privaten Gegenpartei gesprochen werden (vgl. Art. 179a und Art. 181b StPO). Für eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführer fehlt es demnach vorliegend an einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche ergibt sich auch nicht aus Art. 16 Abs. 1 OHG, wo ein kostenloses Verfahren vorgesehen ist (vgl. Gomm, a.a.O., N. 8 zu Art. 16 OHG). de| fr | it Schlagworte opfer täter genugtuung schadenersatz beschwerdeführer bundesgericht verfahren erhaltung versicherung anklage dritter kostenloses verfahren entscheid parteientschädigung verhalten Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.111 Art.117 StPO: Art.91 Art.93 Art.102 Art.134 Art.179a Art.181b OHG: Art.2 Art.11 Art.12 Art.14 Art.16 Art.17 OHV: Art.1 Weitere Urteile BGer 1A.170/2001 Leitentscheide BGE 122-II-211 126-II-97 S.100 123-II-1 128-I-218 AbR 2006/07 Nr. 24

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AbR 2006/07 Nr. 24, S. 121: Art. 11 ff. OHG; Art. 68 GOG Voraussetzungen der Sistierung des Opferhilfeverfahrens betreffend Entschädigung und Genugtuung Entscheid der Obergerichtskommission vom 26. April 2007 Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 68 GOG setzt das Verhöramt auf Gesuch des Opfers die Höhe der Entschädigung und Genugtuung im Sinne von Art. 11 ff. des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) fest. Entscheide des Verhöramtes betreffend Genugtuung und Entschädigung können mit Beschwerde bei der Obergerichtskommission angefochten werden. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Beschwerdeverfahren sind sinngemäss anwendbar, soweit das Opferhilfegesetz nicht etwas anderes vorschreibt (Art. 69 GOG). Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Sie sind als Gesuchsteller von der Sistierungsverfügung als Zwischenverfügung direkt betroffen. Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführer die Sistierungsverfügung am 22. Mai 2006 erhalten haben, ist auch die 20-tägige Beschwerdefrist eingehalten. Wegen Säumnis kann überdies jederzeit Beschwerde erhoben werden. Da die Voraussetzungen nach Art. 69 GOG i.V.m. Art. 134 ff. StPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Obergerichtskommission verfügt bei der Behandlung der Beschwerde über freie Überprüfungsbefugnis (Art. 17 OHG).

2. Strittig ist, ob das Verhöramt den Entscheid über die geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistieren durfte.

a) Gemäss Art. 12 OHG hat das Opfer einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Eltern und dem Opfer nahestehende Geschwister sind diesem in Bezug auf die Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung (Art. 11 - 17 OHG) gleichgestellt, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG). Der Begriff der Straftat setzt tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten, nicht jedoch eine schuldhafte Tatbegehung voraus. Die Tatbestandsmässigkeit bezieht sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand (BGE 122 II 211, E. 3b, mit Hinweisen; Dominik Zehntner, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, N. 4 zu Art. 2 OHG). Die Leistungen gemäss Art. 12 OHG sind subsidiär zu anderen Schadenersatz- oder Genugtuungsleistungen, die das Opfer erhalten hat (Art. 14 Abs. 1 OHG). Die Kantone haben für Ansprüche nach Art. 11 ff. OHG ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren vorzusehen (Art. 16 Abs. 1 OHG). Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren; es ist daher grundsätzlich unabhängig von anderen Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren durchzuführen (BGE 123 II 1, E. 2b).

b) Ob eine Straftat im Sinne von Art. 2 OHG vorliegt, hat die Opferhilfestelle von Amtes wegen abzuklären (Art. 16 Abs. 2 OHG). Sie hat dabei die vorhandenen Unterlagen des Strafverfahrens beizuziehen und unter Würdigung der Beweise zu entscheiden, ob diese genügen, um den Nachweis einer Straftat im Sinne von Art. 2 OHG zu führen (Urteil des Bundesgerichts 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002, E. 3.4.2 und 3.5). Das vorgeschriebene einfache und rasche Verfahren sowie die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, verbieten eine Sistierung der Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung bis zum Abschluss eines Strafverfahrens nicht grundsätzlich. Eine Verfahrenssistierung kann sich etwa rechtfertigen, wenn das Verfahren vor der Opferhilfestelle ohnehin nicht rascher und einfacher hätte durchgeführt werden können. So hat das Bundesgericht die Sistierung des Opferhilfeverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens in einem Fall zugelassen, in welchem zunächst durch Gutachten abgeklärt werden musste, ob überhaupt eine Straftat vorlag (schwere fahrlässige Körperverletzung durch ärztlichen Kunstfehler), was die Opferhilfestelle nicht schneller hätte tun können, als dies im Strafverfahren erfolgte (BGE 122 II 211, E. 3e; 123 II 1, E. 2b). Ebenso ist eine Sistierung zulässig, wenn das Opfer sie selber verlangt, um vorerst Leistungspflichten Dritter abzuklären (BGE 126 II 100, E. 2c). Dagegen widerspricht es dem Gesetz, wenn die Behörde von sich aus das Verfahren sistiert und vom Opfer verlangt, vorerst einen Zivilprozess gegen den möglichen Schädiger durchzuführen (BGE 123 II 1, E. 3b). 3.a) Der Brand im Hotel X. ist nach den Untersuchungsergebnissen offenbar auf Brandstiftung zurückzuführen. Sollte A. sel. durch den Brand ums Leben gekommen sein, wovon das Verhöramt auszugehen scheint, so wäre ihre Opfereigenschaft im Sinne von Art. 2 OHG bzw. das Vorliegen einer Straftat im Sinne dieser Bestimmung gegeben (vgl. BGE 128 I 218, E. 1.5; Eva Weisshaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, OHG; Zürich 1998, 42, mit Hinweisen), selbst wenn keine Anklage bzw. Verurteilung wegen Körperverletzung oder Tötung erfolgen sollte. Wie erwähnt, verlangt Art. 2 OHG nicht, dass der Täter ermittelt worden ist. Das Verhöramt hätte somit in opferhilferechtlicher Hinsicht in freier Beweiswürdigung aufgrund der vorhandenen Unterlagen zu prüfen, ob A. sel. zufolge der Brandstiftung ums Leben gekommen ist. Dies hätte es im Zeitpunkt der Sistierungsverfügung ohne Weiteres tun können, zumal es am Tag zuvor das Untersuchungsverfahren mittels Überweisungsantrag abgeschlossen hatte, was zeigt, dass es die Sachverhaltsabklärungen als abgeschlossen und ausreichend erachtete, um das Vorliegen der überwiesenen Straftaten beurteilen und Anklage erheben bzw. den Fall ans Gericht überweisen zu können (vgl. Art. 91 Abs. 1, Art. 93 und Art. 102 StPO). Es ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich weitere Abklärungen wie z.B. Gutachten nötig wären. Das Verfahren nach OHG könnte somit einfacher und rascher durchgeführt werden als das Strafverfahren, in Bezug auf welches nach Auskunft der Staatsanwaltschaft erst spätestens Ende Mai 2007 mit einer Anklageerhebung zu rechnen ist. Die Sistierung des opferhilferechtlichen Verfahrens betreffend Schadenersatz und Genugtuung war daher nicht gerechtfertigt.

b) Gleich verhält es sich in Bezug auf den Tatbestand eines vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Tötungsdeliktes im Sinne von Art. 111 ff. bzw. Art. 117 StGB. Auch hier ist davon auszugehen, dass das Verhöramt nach Abschluss der Strafuntersuchung in der Lage sein sollte, aufgrund der Indizien die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit sowohl in Bezug auf den (nicht geständigen) Hauptangeklagten als auch in Bezug auf die beiden weiteren Angeklagten beurteilen zu können. Auch diesbezüglich ist nicht erfindlich, inwiefern die Beurteilung noch von weiteren, im Strafverfahren einzuholenden und durch das Verhöramt nicht einfacher und rascher durchzuführenden Abklärungen abhängen sollte. So ist opferhilferechtlich insbesondere unbeachtlich, ob allenfalls noch ein psychiatrisches Gutachten betreffend eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Hauptangeklagten einzuholen ist, da die Opferhilfe ein schuldhaftes Verhalten des Täters nicht voraussetzt. Im opferhilferechtlichen Verfahren geht es ausschliesslich um den Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruch des Opfers. Auch wenn dies die Annahme einer Straftat im Sinne von Art. 2 OHG voraussetzt, ist damit keine strafrechtliche Verurteilung des Täters verbunden, weshalb die besonderen Verfahrensgarantien zugunsten des Angeschuldigten im Strafverfahren nicht zur Anwendung kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002, E. 3.4.2). Auch in dieser Hinsicht war die Sistierung nicht gerechtfertigt.

c) Die Sistierung kann auch nicht mit dem Hinweis auf Art. 1 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 18. November 1992 (OHV; SR 312.51) bzw. auf die Subsidiarität der Opferhilfe gerechtfertigt werden. Gemäss Art. 1 OHV muss das Opfer, das Entschädigung oder Genugtuung beansprucht, glaubhaft machen, dass es keine oder nur ungenügende Leistungen von Dritten (Täter, Versicherungen, usw.) erhalten kann. Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Bestehen von Ansprüchen des Opfers gegenüber dem Täter bzw. seiner Versicherung Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche nach OHG in der Regel nicht ausschliesst. Ziel des Opferhilfegesetzes ist es, dem Opfer langwierige Auseinandersetzungen mit dem Täter oder mit Versicherungen zu ersparen und ihm rasch, in einem einfachen Verfahren, zu seinem Schadenersatz zu verhelfen. Das Opferhilfegesetz räumt daher dem Opfer ein primäres Recht auf einen Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch gegenüber dem Staat ein, der in einem raschen, einfachen und kostenlosen Verfahren durchgesetzt werden kann. Dieser Anspruch ist nur insofern subsidiär, als sich das Opfer andere Leistungen, die es als Schadenersatz oder Genugtuung erhalten hat, anrechnen lassen muss (Art. 14 Abs. 1 OHG), und Ansprüche, die ihm aufgrund der Straftat zustehen, auf den Kanton übergehen, dessen Behörde eine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen hat (Art. 14 Abs. 2 OHG). Daraus hat das Bundesgericht gefolgert, dass sich die Glaubhaftmachung nach Art. 1 OHV nur darauf beziehen könne, bisher noch nicht entschädigt worden zu sein und keine Schadenersatz- oder Genugtuungsleistungen in nächster Zukunft erwarten zu können. Dies entspreche der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Entschädigungsverfahren nach Art. 11 ff. OHG nur dann bis zum Abschluss eines hängigen Strafverfahrens sistiert werden dürften, wenn das Verfahren vor der Opferhilfestelle ohnehin nicht rascher hätte durchgeführt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002, E. 4.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführer bis zur Sistierung des Opferhilfeverfahrens keine Schadenersatz- oder Genugtuungsleistungen vom Täter oder von Dritten erhalten haben. Der Hauptangeklagte bestreitet offenbar die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und auch gegen die beiden weiteren Angeklagten musste das Verhöramt das Verfahren zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft überweisen. Im Zeitpunkt der Überweisung war nicht vorauszusehen, ob und wann eine Anklage erhoben werde. Wie erwähnt, plant die Staatsanwaltschaft, spätestens Ende Mai 2007 Anklage zu erheben. Wann das Strafverfahren damit rechtskräftig abgeschlossen werden kann, ist auch aus heutiger Sicht nicht absehbar. Es ist somit nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer von den Angeschuldigten oder von ihren Versicherungen in nächster Zukunft Schadenersatz- oder Genugtuungsleistungen erwarten können. Der Anspruch der Beschwerdeführer scheitert damit auch nicht am Erfordernis der Glaubhaftmachung bzw. der Subsidiarität des Opferhilfeverfahrens gemäss Art. 1 OHV.

d) In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Opferhilfestelle nicht direkt an die Beurteilung des Strafgerichts gebunden ist. Wird etwa das Strafverfahren eingestellt oder erfolgt ein Freispruch, so kann die Behörde das Vorliegen einer Straftat trotzdem annehmen, wenn sie aus eigenen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen zum Schluss kommt, dass die Opfereigenschaft gegeben ist. Das kann vor allem dann zum Tragen kommen, wenn das Strafgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit urteilen kann und den Täter "in dubio pro reo" freispricht. Aber auch dann, wenn das Gericht die Tatbestandsmässigkeit an sich nicht in Zweifel zieht, hingegen den Täter freispricht, weil möglicherweise auch noch ein Dritter in Frage kommt, soll es möglich sein, dass die Entschädigungsbehörde die Leistungen nach dem Opferhilfegesetz erbringen kann. Umgekehrt ist nach der Rechtsprechung die Entschädigungsbehörde, die ein Entschädigungsgesuch vorerst rechtskräftig abgewiesen hat, verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch des Opfers einzutreten, wenn das Strafgericht in einem späteren Adhäsionsverfahren dem Opfer Schadenersatz zuspricht (Peter Gomm, in: Kommentar zum OHG, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 17 OHG). Den Beschwerdeführern erwächst somit daraus, dass das Verhöramt über die opferhilferechtlichen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zu entscheiden hat, bevor die Straftaten rechtskräftig beurteilt sind, kein Nachteil.

4. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sistierungsverfügung vom 19. Mai 2006 aufzuheben. Das Verhöramt wird über die Begehren der Beschwerdeführer möglichst rasch zu entscheiden haben, allenfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Entschädigung gemäss Art. 12 Abs. 1 OHG. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 OHG ist kostenlos (vgl. BGE 122 II 211, E. 4b). Eine Parteientschädigung zulasten des Staates ist nur bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens vorgesehen; ansonsten kann eine Parteientschädigung nur zulasten der privaten Gegenpartei gesprochen werden (vgl. Art. 179a und Art. 181b StPO). Für eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführer fehlt es demnach vorliegend an einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche ergibt sich auch nicht aus Art. 16 Abs. 1 OHG, wo ein kostenloses Verfahren vorgesehen ist (vgl. Gomm, a.a.O., N. 8 zu Art. 16 OHG). de| fr | it Schlagworte opfer täter genugtuung schadenersatz beschwerdeführer bundesgericht verfahren erhaltung versicherung anklage dritter kostenloses verfahren entscheid parteientschädigung verhalten Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.111 Art.117 StPO: Art.91 Art.93 Art.102 Art.134 Art.179a Art.181b OHG: Art.2 Art.11 Art.12 Art.14 Art.16 Art.17 OHV: Art.1 Weitere Urteile BGer 1A.170/2001 Leitentscheide BGE 122-II-211 126-II-97 S.100 123-II-1 128-I-218 AbR 2006/07 Nr. 24